Zur Förderung des verfassungsmäßig garantierten Rechtes auf den Schutz der Menschenwürde (Art 1,1 GG) empfehlen wir folgende notwendige Verbesserungen in der Gesetzgebung:
- Religiöse Gemeinschaften müssen per Gesetz verpflichtet werden, Schadensfälle zu dokumentieren, für die die Betroffenen das Verhalten haupt- oder ehrenamtlicher Mitglieder oder Festlegungen in der Lehre verantwortlich machen.
- Es ist eine unabhängige Kommission einzurichten, die auf Antrag untersucht, ob der Eintritt des Schadens und seine angegebene Ursache tatsächlich in plausiblem Zusammenhang stehen.
- Religiöse Gemeinschaften sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen, die die Kommission vorschlägt, weiteren Schadensfällen vorzubeugen. Ist der Schaden durch eine lehrmäßige Festlegung verursacht, so sind Vorschläge, die zur Nachbesserung der Lehre gemacht werden, den Mitgliedern bekanntzugeben. Dies betrifft inbesondere lehrmäßige Festlegungen, die Menschen durch Bedrohung mit einem tatsächlichen oder fiktiven Übel zu einem Handeln oder Unterlassen nötigen. (§ 240 StGB „Kirchliches Nötigungsprivileg„) Das Grundrecht auf „ungestörte Religionsausübung“ (Art 4 (2) GG) muss genauer definiert werden: die Aufgabe, Mitglieder über schädliche Nebeneffekte der geltenden Lehrauffassung und über eingetretene Schäden zu informieren, ist keine „Störung“ der Religionsausübung, sondern unverzichtbares Merkmal jeder religiösen Praxis, die sich dem Schutz der persönlichen Würde und Unversehrtheit (Art 1 GG) innerhalb der Religionsgemeinschaft verpflichtet sieht.
- Das weithin verbreitete Verhalten religiöser Gemeinschaften, die Untersuchung und Dokumentation von Schadensfällen sowie die Information der Mitglieder über lehrmäßige Alternativen zu behindern oder zu unterlassen, muss vom Gesetzgeber als strafbare Handlung definiert werden.
- Alle Mitarbeiter einer religiösen Gemeinschaft, die aus ihr Einkommen beziehen, müssen verpflichtet werden, einen Teil ihrer Einkünfte in einen Hilfefonds einzuzahlen, mit dem die Situation von Menschen zu erleichtern ist, die durch religiösen Missbrauch geschädigt wurden. („Gemeinde-Haftpflicht„)