Verfehlungen, die der schiedsgerichtliche Dienst zu beurteilen und zu regulieren hat, können u. a. sein:
a) strafbare bzw. schadenersatzpflichtige Vergehen nach dem StGB, BGB etc.:
Sexueller Missbrauch (auch nach der Anzeige beim Gericht!); üble Nachrede; Verleumdung; Beleidigung, Diebstahl, Versäumen der Unterhaltspflicht.
b) bösartiges, aber nicht justiziables Verhalten gegenüber Familienmitgliedern oder Geschwistern in der Gemeinde:
notorische Unfreundlichkeit, Verweigerung der Anhörung, Verweigerung eines Klärungsgespräches, Verweigerung der Mediation.
c) Missachtung der Autorität des Konvents:
Falschaussage vor dem Konvent oder in amtlicher Funktion; willkürlicher, nicht durch biblisches Recht gerechtfertigter Abbruch einer Untersuchung; parteiliche Absprache mit einer Konfliktpartei (“Ansehen der Person verboten“), Weigerung, eine Rechtssache nach dem Scheitern der Mediation vor die Gemeinde zu bringen, Behinderung der Anhörung vor dem Konvent, eigenmächtiges Hausverbot, Behinderung des Vorhabens, Konventsmitglieder über Missstände zu informieren, Postunterschlagung (für die Rechtssicherheit relevante Post wird aus den Postfächern der Konventsmitglieder entfernt) usw.