In einer Gemeinschaft gläubiger Menschen sollte Feindschaft nicht geduldet werden. (Eph 5,11) Sie wird als der „Leib Christi“ betrachtet, in dem die „Körperteile“ füreinander verantwortlich sind. (1.Ko 12, 26) Deswegen sollte sie die Schädigung eines Mitgliedes nicht ignorieren, sondern solidarisch und angemessen reagieren.
Sowohl Jesus wie Paulus sagten, dass Konflikte in der Gemeinde nicht ignoriert werden (Mt 18,17 /1.Ko 6,1 ff), sondern durch geeignete Gläubige der Gemeinde nach biblischen Maßstäben geschlichtet werden sollen (1.Kor 6,1ff). Wie könnte ein einfaches und sinnvolles Verfahren aussehen?
Sofern es in der zuständigen Gemeinschaft noch keine zufriedenstellende Konfliktschlichtung gibt, sollte man dem Geschädigten das Recht zugestehen, seine Sache den Ältesten einer nicht beeinflussbaren anderen bibeltreuen Gemeinde vorzutragen, die den Beschuldigten hört und ihre Beurteilung in der Mitgliederversammlung vorträgt. Dieser simple Weg ist immer möglich!
Für einzelne Fälle, in denen jemand mutwillig durch ein Gemeindeglied geschädigt worden ist und deshalb Anspruch auf Hilfe hat (Straftaten wie Betrug, Diebstahl, Verleumdung, Mobbing, Körperverletzung), ist der schiedsgerichtliche Dienst der Gemeinde zuständig. So etwas kommt gottlob selten vor, sollte aber glaubwürdig geklärt werden – wenn Gläubige die Qualitätsmaßstäbe Jesu “Barmherzigkeit, Liebe zum Recht, Verlässlichkeit und Ehrlichkeit” (Mt 23,23) als wichtigste Gebote respektieren. Der schiedsgerichtliche Dienst ist eine Notordnung, da die Gemeinschaft der Gläubigen durch Duldung von Straftaten unglaubwürdig wird.
Ist nach Erkenntnis des schiedsgerichtlichen Dienstes ein Anspruch auf Hilfe entstanden, so ist der Schadensausgleich die vorrangige Aufgabe des Verursachers. Solange dieser diese Aufgabe vernachlässigt, sollte Gemeinschaft weder Spenden noch Mitarbeit des Verursachers zulassen. Darüber hinausgehende Sanktionen stehen der Gemeinde nicht zur Verfügung. Sie stellt also nur den Tatbestand fest und appelliert an das Gewissen. Auch der faire Ausgleich bleibt eine freiwillige Entscheidung.
Erbschaftsstreitigkeiten, die bei jedem Todesfall eintreten können, regelt die Gemeinde nicht (Luk 12,14). Nach biblischer Sicht verfügt der Erblasser über sein Einkommen so wie er will. Die Frage, wem der Erblasser was hätte hinterlassen müssen, wird von Gläubigen in der Regel unterschiedlich beantwortet werden. Ein Rechtsanspruch, der klar definiert ist und “vor die Gemeinde gebracht” (Mt 18,17) werden kann, entsteht dadurch nicht.