Gemeindeordnung

Gemeindeordnung im Sinne Jesu gestalten

Wenn Gläubige sich treffen, soll in ihrer Versammlung “alles in einer ehrbaren und ordentlichen Weise zugehen“. (1.Kor 14,40)

Dabei hilft eine Gemeindeordnung, die allgemein anerkannte Regeln für die Strukturen und Befugnisse wie auch für den Ablauf der Gemeindeversammlung festlegt.

Auch diese Regeln sollten gemäß dem Gebot “Prüfet alles” (1.Thess 5,21) mit Hilfe der Qualitätsmaßstäbe Jesu überprüft und gegebenenfalls geändert werden. In so mancher Gemeinde ist diese Überprüfung leider tabu und der Missbrauch von Macht entsprechend groß.

Zur Einrichtung einer bibelgemäßen Gemeindeordnung muss man sich vergegenwärtigen, welche Befugnisse die Gemeindemitglieder in der Versammlung haben.

Grundsätzlich sind sie gleichberechtigt. “Nur einer ist euer Meister – ihr alle aber seid Brüder” (Mt 23,10). Jesus warnt vor den Schriftgelehrten, die immer den ersten Platz in der Gemeinde haben wollen. (V.6-11) Gleichwohl gibt es „Älteste„, “Lehrer … und Regierer“, die Gott berufen hat (1.Kor 12,28) Sie sollen Vorbilder im Glauben sein und sich durch eine geistlich geprägte Persönlichkeit (Charakter) auszeichnen. (1.Tim 3,1 ff) Daran kann die Gemeinde ihre Berufung erkennen und sie in das betreffende Amt wählen.

Die unabdingbare Voraussetzung ihres Dienstes bleibt die Bereitschaft, “sich in jeder Hinsicht als Diener Gottes zu erweisen” (2.Kor 4,2), sich “nicht als Herr” (2.Kor 1,24), sondern als “Diener aller Brüder” (Mt 23,11-12) zu sehen und sich an den Qualitätsmaßstäben Jesu selbst zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.

Ist der geistliche Zustand der Gemeinde schlecht (Offb 3, 1), dann werden auch Leute in Lehr- und Leitungsämter gewählt, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen und nicht erfüllen wollen. Dennoch wollen sie im Amt bleiben und sammeln dazu im Laufe der Jahre eine große Klientel an, die sich ihnen persönlich verbunden fühlt und sich gedankenlos hinter sie stellt. Sie sind bemüht, sich möglichst bei jedem beliebt zu machen (Gal 1,10) und tun sich sehr schwer damit, Gemeindezucht gegen destruktive Mitglieder zu üben, die schon lange zur Gemeinde gehören. Diese haben ja Beziehungen zu vielen anderen in der Gemeinde aufgebaut, die womöglich für sie Partei ergreifen könnten.

Wenn ein vollzeitlicher Mitarbeiter Unrecht tut, dann sollte die Gemeindeordnung die Möglichkeit bieten, ihn angemessen zu disziplinieren. Bietet sie diese Möglichkeit nicht, dann muss man, um gegen das Unrecht vorzugehen, Gleichgesinnte um sich sammeln, um die Klientel des Gemeindemitarbeiters zu überstimmen bzw. abzuwerben. Diese Parteikämpfe tragen sehr viel Unfrieden in die Gemeinde und werden daher meist vermieden. Folge ist, dass man sich daran gewöhnt, lieber Unrecht in der Leitung stillschweigend zu tolerieren – mit allen negativen Folgen für geistliche Gesundheit und Urteilsvermögen in der Gemeinde.

Das ist aber nicht der biblische Weg.

Tatsache ist, dass alle Menschen, auch Gläubige in verantwortlicher Position fehlbar, sündig und Versuchungen ausgesetzt sind. Tatsache ist auch, dass man auf schädliches Fehlverhalten in angemessener Weise reagieren können muss, damit sich nicht andere daran ein schlechtes Beispiel nehmen.

Die Disziplinierung muss der Schwere der Tat entsprechend in verschiedenen Stufen möglich sein. In manchen Gemeinden scheint es nur die “Alles oder Nichts” – Lösung zu geben – eine zweifellos wenig überzeugende Alternative. Entweder es geschieht gar nichts: der Täter betrachtet die Sache mit einer Entschuldigungsphrase als erledigt, wobei selbstverständlich der Geschädigte den Schaden weiter trägt und der Täter sich das Recht vorbehält, auch in Zukunft dasselbe noch einmal zu tun. Oder es geschieht “alles”: d.h. jegliches größere Fehlverhalten wird gleich zum Anlass genommen, die Entlassung des Gemeindemitarbeiters zu fordern – womit unnötiger Widerstand auch von gutwilligen Gläubigen provoziert wird, die nun meinen, um der Barmherzigkeit willen die “Existenzvernichtung” ihres Bruders verhindern zu müssen.

Sinnvoller erscheint es, einen Katalog von strafbaren Handlungen aufzustellen und für diese Handlungen entsprechend ihrem Schädigungspotential Geldstrafen festzulegen. Diese sind so hoch festzusetzen, dass eine Wiederholung der Tat – auch durch andere Mitglieder – mit hoher Wahrscheinlichkeit unterbleibt. Der Abschreckungseffekt wird erheblich geschwächt, wenn die Strafe “zur Bewährung” ausgesetzt wird – wie es in der weltlichen Gerichtsbarkeit üblich ist. In der “Gemeinschaft der Heiligen”, d.h. einem “Ethikverein”, dessen Leiter und Lehrer genauestens mit ihren Pflichten, ethisches Vorbild zu sein, vertraut sind, ist das sicherlich fehl am Platz. Wenn der Geschädigte die Strafe als angemessen ansehen kann und der Täter die Tat bereut, dann kann auch die Gemeinde die Angelegenheit als erledigt betrachten und ihm noch eine neue Chance im Amt geben.

Die eingenommenen Gelder sollten nicht Vorhaben der Gemeinde zugute kommen, zugunsten einer möglichst objektiven, unabhängigen Strafzumessung. Sie könnten in eine Stiftung fließen, die der Unterstützung von Gläubigen dient, die durch fahrlässige Theologie geschädigt wurden. (“Gemeinde-Haftpflicht“)

Der Vorstand kann die Aufgabe der Urteilsfindung nicht übernehmen. Die langjährige Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten führt in der Regel zu engen menschlichen Bindungen, sodaß ein Urteil unter dem Verdacht der Befangenheit steht. (“Ansehen der Person“)

Als Schiedsrichter sollten Gläubige bestimmt werden, die diesem Verdacht möglichst wenig ausgesetzt sind und die auch kein Einkommen aus der Gemeinde beziehen. (schiedsgerichtlicher Dienst)

Jeder Gemeindemitarbeiter sollte bereits bei seiner Einstellung unterschreiben müssen, dass er Entscheidungen des schiedsgerichtlichen Dienstes anerkennt und strafbare Handlungen, wie sie der Katalog nennt, unterlässt. Außerdem ist es sinnvoll, zu Beginn jedes Jahres alle Mitarbeiter regelmäßig an diese Verpflichtung zu erinnern.

Zur Änderung der Gemeindeordnung (Gemeindeverfassung) ist in der Regel eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder in der beschlussfassenden Versammlung (Konvent) erforderlich.

Die in den Konvent aufgenommenen Mitglieder sind der “Souverän”, die “Legislative” der Gemeinde, das “auserwählte Geschlecht, Mitglieder des königlichen Priestertums, das Volk, das zu Gott gehört” (1.Pet 2,9) Sie haben nicht die Pflicht, sich an eine vorgefundene Gemeindeordnung gedankenlos, leichtgläubig und unterwürfig anzupassen – auch wenn es Menschen gibt, die ihnen das einreden. Sie haben das von Gott verliehene Recht, diese Ordnung an biblischen Qualitätsmaßstäben zu prüfen und alles, was dem Unrecht Vorschub leistet und Gott nicht ehrt, zu erkennen und zu entfernen.

 

Artikel aktualisiert am 19.01.2022

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert